Ob kostenloser Eintrag im Online-Branchenbuch, Gratis-Rezept oder „Lizenz Freeware“, sei es ein unentgeltlicher Routenplan oder eine Test-Mitgliedschaft, die sich nach kurzer Zeit in eine kostenpflichtige wandelt. Eternicom weiss, dass Kosten- bzw. Abofallen überall lauern können und dies auch tun. Eternicom weiss auch, dass sich jemand, der auf eine solche Falle rein gefallen ist, wehren kann. Seit einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe geht es nun sogar den Anwälten an den Kragen, welche sich für die Eintreibung solcher Fallen bereit stellen. Eternicom befürwortet, dass auch die Gehilfen solcher Machenschaften zur Kasse gebeten werden.
Eternicom rät zum Gedanken: „Gab es einen Abschluss“
In vielen Fällen ist es gar nicht sicher, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag kommt nur durch die Willenserklärung zweier Parteien zur Rechtswirksamkeit. Dabei müssen diese Erklärungen die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten – die so genannte essentialia negotii. Dazu gehören die Daten beider Parteien, die Leistung und Gegenleistung, also auch der Kaufpreis. Wenn Sie also ein Gratisangebot nutzen, gehen sie nicht von einem Kaufpreis aus. Seine Willenserklärung bezieht sich auf den kostenfreien Erhalt der Leistung (Empfängerhorizont), also allenfalls auf Abschluss eines Schenkungsvertrages. Eternicom rät hier besonders genau hin zu schauen, denn oft wollte der Kunde gar nichts kaufen womit, eine beidseitige Willenserklärung gar nie zustande gekommen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere „kleingedruckte“ Klauseln mit versteckten Preisen für die – augenscheinlich als „gratis“ angebotene – Hauptleistung sind unwirksam. Sie benachteiligen unangemessen, sie verstossen aber auch gegen die Bestimmung, dass „Kleingedrucktes“ klar und verständlich formuliert sein muss. Das BGH hat bereits im Jahr 2004 für einen vermeintlich kostenlosen „Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis“ entschieden, dass auch ein Sternchen mit dem Verzeichnis zu den AGB nicht ausreicht.
Eternicom zeigt was Sie tun können?
Eternicom rät Ihnen, den vermeintlichen Vertrag, wegen arglistiger Täuschung unbedingt sofort anfechten. Arglistig getäuscht ist, wer sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat. Opfer von Abo- oder Kostenfallen werden durch vermeintlich unentgeltliche „Offerten“ über Zahlungsverpflichtungen oder Zahlungsbindungen (bei Abonnements) getäuscht. Krasse Beispiele von Täuschungen bietet die Praxis zuhauf: In einem Downloadportal findet sich neben dem Button zum Herunterladen der Software der Hinweis „Lizenz: Freeware – Freeware ist Software, die … zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt wird“. Trotz dieses eindeutigen Hinweises erhält der Nutzer wenige Tage später eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 76,00. Solche Meldungen erreichen uns bei Eternicom laufend.
Eine solche Täuschung erfolgt auch vorsätzlich. Abo- und Kostenfallen werden üblicherweise mit dem Willen betrieben, Opfer zur Abgabe von Willenserklärungen zu veranlassen, die sie bei Kenntnis der Sachlage – nämlich bei Kenntnis der Entgeltlichkeit der Leistung – nicht abgegeben hätten. Laut BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 erfüllt dies den Tatbestand einer arglistigen Täuschung. Sie können so was bis zu einem Jahr nach dem Entdecken anfechten.
Eternicom rät, dass Widerrufs- bzw. Rückgaberechte zu nutzen
Im Internet sind Händler verpflichtet, ihre Kunden über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu informieren. Die entsprechenden Belehrungen sind oft fehlerhaft, wenn sie denn überhaupt erfolgen. Auch müssen diese klar ersichtlich sein.
Eternicom weiss, dass sich diese Unternehmen oft Rechtsanwälten bedienen, welche die Mahnungen verschicken. Sollten Sie eine solche bekommen, dann beachten Sie folgendes:
Rückerstattung von Anwaltskosten, straf- und standesrechtliche Verfahren
Eternicom-Betrug weist dabei auf eine interessantes Urteil hin. Das Amtsgericht Karlsruhe fällte vor kurzer Zeit folgendes Urteil: Eine bundesweit wegen ihrer Tätigkeit für Abo- bzw. Kostenfallen bekannte Rechtsanwältin wurde verurteilt, die bei der Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Die Anwältin habe sich wegen Beihilfe zum versuchten Betrug strafbar gemacht und den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
In solchen Fällen ist zugleich der Weg frei für eine Strafanzeige gegen den Abofallen-Anwalt und ein standesrechtliches Verfahren bei dessen Rechtsanwaltskammer. Diesen Anwälten ist zweifelsohne klar, dass ihr dreistes und aggressives Vorgehen jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt: Vor kurzem teilte ein solcher Rechtsanwalt dem vermeintlichen Käufer mit: „Meine Mandantin nimmt von der Geltendmachung der Forderung Abstand“. Also gleich ein Schreiben an den Anwalt mit der klaren Ausformulierung der oben genannten Punkte.
Eternicom zeigt die Schritte raus aus dieser Falle
Wenn Sie in eine solche Falle getappt sind, dann sollten Sie folgendes beachten:
- Beweise sichern, Bestellvorgang dokumentieren, z. B. durch Screenshots mit den Hinweisen auf die Unentgeltlichkeit des Angebots;
- Ruhe bewahren, auch wenn aggressiv mit Fristen, höheren Kosten, Schufa-Eintrag oder der Einschaltung von Inkassobüro oder Gericht gedroht wird. Eingehende Mails, Schreiben, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen etc. sorgfältig und in chronologischer Reihenfolge aufbewahren;
- Antwortschreiben formulieren. Bei Zweifeln bitte unbedingt rechtskundige Beratung in Anspruch nehmen etwa durch eine Verbraucherzentrale;
- Achtung: Bei Post vom Gericht (Mahnbescheid, Klage), besteht umgehend Handlungsbedarf. Hier gelten Fristen, die unbedingt zu beachten sind! Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist zu empfehlen.